Gesetzliche Grundlagen

1. auf Bundesebene:

2. auf Landesebene:

  • das Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AG KJHG)
  • die Gesetze für die Kindertagesbetreuung (KiBiz)
  • ergänzende Gesetze (z.B. zur Kostenbeteiligung)
  • Rechtsvorschriften, Ausführungsvorschriften, Ergänzende Ausführungen und Regelungen

3. auf kommunaler Ebene:

  • Satzung
  • Ergänzende Ausführungen und Regelungen.

 

Die Stellung der Kindertagespflege im Land

Die Kindertagespflege hat in Nordrhein-Westfalen enorm an Bedeutung gewonnen. Insbesondere für die Betreuung der Kleinsten wird dieses Angebot wegen der klei-nen überschaubaren Gruppen, des familiären Rahmens und der festen Bezugsper-son sehr geschätzt. Deshalb ist die Kindertagespflege ein wichtiger Baustein zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für die ein- und zweijährigen Kinder.

Unterstützung der Kindertagespflege im Land

Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für jedes Kind bis zum Schuleintritt in der Kindertagespflege einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 736 Euro (Kindergartenjahr 2011/2012) bzw. 747 Euro (Kindergartenjahr 2012/2013), wenn die Voraussetzungen des § 22 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vorliegen. Der Landeszuschuss darf nur für die Tagespflegeperson, d.h. deren Qualifizierung oder die Förderung nach § 23 SGB VIII verwendet werden. Zur Höhe der Geldleistung gibt es keine landesrechtlichen Vorgaben, die örtlichen Ju-gendhilfeträger sind bei der Festsetzung der leistungsgerecht ausgestalteten Beträge zur Anerkennung der Förderleistung frei.

Landesrechtliche Rahmenbedingungen

Das Land NRW hat einzelne Rahmenbedingungen der Kindertagespflege im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) geregelt: Die Erlaubnis zur Kindertagespflege kann im Einzelfall zur Betreuung von maximal acht fremden Kindern erteilt werden (§ 4 Absatz 1 KiBiz), aber es dürfen nie mehr als fünf Kinder gleichzeitig anwesend sein. In Nordrhein-Westfalen ist der Zusammenschluss von bis zu drei Tagespflegepersonen möglich. Jede dieser Tagespflegepersonen bedarf einer gesonderten Erlaubnis. In dieser Großtagespflege können höchstens neun Kinder insgesamt betreut werden, das heißt es dürfen insgesamt neun Betreuungsverträge abgeschlossen werden. Sollen zehn oder mehr Kinder betreut werden, ist in jedem Fall, das heißt nicht nur für die gleichzeitige Betreuung, eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erforderlich. In Nordrhein-Westfalen kann Kindertagespflege auch in geeigneten Räumen geleistet werden, die weder zum Haushalt der Tagespflegeperson noch zu dem der Eltern gehören. Zur Kindertagespflege geeignete Personen sollen über vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen. Sofern Tagespflegepersonen nicht sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung in der Betreuung von Kindern sind, sollen sie über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen, der inhaltlich und nach dem zeitlichen Umfang dem Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Lehrplans zur Kindertagespflege entspricht.

Weitere Regelungen, wie beispielsweise zur Höhe der Geldleistung an die Tages-pflegepersonen oder zur Erhebung und Höhe der Elternbeiträge obliegen den Ju-gendämtern als örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und damit der Sat-zungshoheit der Räte.

 

- Infors zur Kindertagespflege im Internet kann man hier bekommen.

 

- Fakten u. Empfehlungen zur Neuregelung in der Kindertagespflege können hier

  abgerufen werden.

 

- Hinweise zur "Sicherheit und Unfallverhütung" können hier eingesehen werden.